Gliederung:

Rückfall der Lehen an den Lehnsherrn

Das Lehen war zunächst eine reine Amtsausstattung, die der Lehnsmann erhielt, während er die ihm übertragenen Aufgaben ausführte. Im Lauf der Zeit konnten die Lehnsträger dann eine Erblichkeit ihrer Güter durchsetzen. Solange der "reguläre" Erbfall eintrat, d.h. ein erbberechtigter Nachkomme vorhanden war, waren die Güter damit der Verfügung des Lehnsherm entzogen. Es war weniger einer Sache eines juristisch definierten Erbrechts, sondern eher der Politik und des Duchsetzungsvermogens, den Übergang der Lehen auf eine Tochter zu erreichen.
Daneben ist allerdings während der gesamten Zeit des Lehnsverhältnisses ein Rückfall der Lehen wegen Untreue (Felonie) oder Verrat möglich. Das Urteil darüber steht in einem förmlichen Verfahren dem Gericht der Lehnsleute (der Standesgenossen also) zu.


1259, Juni 17
Eberhard, erwählter Bischof von Worms, verspricht Gf. Gerlach von Veldenz, daß er dessen Söhne und Töchter mit der Burg Landsburg (Moschellandsberg) und allen sonstigen Gütern, die der Graf vom Bistum Worms zu Lehen trägt, sowie auch mit dem Anuel32 genannten Recht belehnen wolle.
1259, 15. kal. Julii.33






29 Pöhlmann, Veldenzer Lehen Nr. 594
30 Mannschaft: Verpflichtung als Lehnsmann, "Huldigung"
31 Ausf. München, BHStA III (Geh. H.-A.), Pfälz. Urk. Zweibrücken 112/1-2 Nr. 15; POhlmann, Veldenzer Lehen Nr. 57 -Pöhlmann, Zweibrücken Nr. 310
32 Anvel ("Anfall"): Recht, einen Besitz auf die eigenen Nachkommen zu vererben
MRhReg 3 Nr. 1559 - Pöhlmann, Veldenzer Lehen Nr. 92


1260, September 13, Lauterburg
B. Heinrich von Speyer beurkundet, daß er alle Lehen, die der (ohne Söhne verstorbene) Gf. Gerlach von Veldenz von ihm innehatte, an seinen (des Bischofs) Bruder Emicho [von Leiningen], dessen Ehefrau Elisabeth und ihren Töchtern verliehen habe. Davon ausgenommen sind alle Güter, mit denen Gerlach andere belehnte, sowie die, die der Edle Hermann Rieperg von ihm und der Speyrer Kirche links des Rheins gegen den Wasichen (versus Wasechen) zu Lehen hatte, mit Ausnahme des Dorfes Schifferstadt. - S: d.A.
Datum ei actum apudLuterburg, 1260, Idus Septembris.34


1238
Gf. Gerlach von Veldenz verspricht auf Bitten des Ritters Bertolf Muckelin, daß dessen Lehen, ein Burgseß35 auf Monfort und die Mühle von Niederhausen, als Anfallrecht auch auf dessen Sohn Hermann übergehen solle.
1238.36


34Ausf. München BHStA II (Geh. St.-A.) Rheinpfälzer Urk. 3164
35 Burgseß: Wohnrecht auf der Burg
36 Ausf. München, BHStA III (Geh. H.-A.) Pfälz. Urkunden Zweibrücken 112/1-2 Nr. 2; Croll, Veldenz 2 S. 291 - MRhReg 3 Nr. 100


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