Gliederung:
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Rückfall der Lehen an den Lehnsherrn
Das Lehen war zunächst eine reine Amtsausstattung, die der Lehnsmann
erhielt, während er die ihm übertragenen Aufgaben ausführte.
Im Lauf der Zeit konnten die Lehnsträger dann eine Erblichkeit ihrer
Güter durchsetzen. Solange der "reguläre" Erbfall eintrat, d.h.
ein erbberechtigter Nachkomme vorhanden war, waren die Güter damit der
Verfügung des Lehnsherm entzogen. Es war weniger einer Sache eines
juristisch definierten Erbrechts, sondern eher der Politik und des
Duchsetzungsvermogens, den Übergang der Lehen auf eine Tochter zu erreichen.
Daneben ist allerdings während der gesamten Zeit des
Lehnsverhältnisses ein Rückfall der Lehen wegen Untreue (Felonie)
oder Verrat möglich. Das Urteil darüber steht in einem förmlichen
Verfahren dem Gericht der Lehnsleute (der Standesgenossen also) zu.
1259, Juni 17
Eberhard, erwählter Bischof von Worms, verspricht Gf. Gerlach von Veldenz,
daß er dessen Söhne und Töchter mit der Burg Landsburg
(Moschellandsberg) und allen sonstigen Gütern, die der Graf vom Bistum
Worms zu Lehen trägt, sowie auch mit dem Anuel32 genannten Recht belehnen
wolle.
1259, 15. kal. Julii.33
29 Pöhlmann, Veldenzer Lehen Nr. 594
30 Mannschaft: Verpflichtung als Lehnsmann, "Huldigung"
31 Ausf. München, BHStA III (Geh. H.-A.), Pfälz. Urk. Zweibrücken
112/1-2 Nr. 15; POhlmann, Veldenzer Lehen Nr. 57 -Pöhlmann,
Zweibrücken Nr. 310
32 Anvel ("Anfall"): Recht, einen Besitz auf die eigenen Nachkommen zu vererben
MRhReg 3 Nr. 1559 - Pöhlmann, Veldenzer Lehen Nr. 92
1260, September 13, Lauterburg
B. Heinrich von Speyer beurkundet, daß er alle Lehen, die der (ohne
Söhne verstorbene) Gf. Gerlach von Veldenz von ihm innehatte, an seinen
(des Bischofs) Bruder Emicho [von Leiningen], dessen Ehefrau Elisabeth und
ihren Töchtern verliehen habe. Davon ausgenommen sind alle Güter,
mit denen Gerlach andere belehnte, sowie die, die der Edle Hermann Rieperg
von ihm und der Speyrer Kirche links des Rheins gegen den Wasichen (versus
Wasechen) zu Lehen hatte, mit Ausnahme des Dorfes Schifferstadt. - S: d.A.
Datum ei actum apudLuterburg, 1260, Idus Septembris.34
1238
Gf. Gerlach von Veldenz verspricht auf Bitten des Ritters Bertolf Muckelin,
daß dessen Lehen, ein Burgseß35 auf Monfort und die Mühle
von Niederhausen, als Anfallrecht auch auf dessen Sohn Hermann übergehen
solle.
1238.36
34Ausf. München BHStA II (Geh. St.-A.) Rheinpfälzer Urk. 3164
35 Burgseß: Wohnrecht auf der Burg
36 Ausf. München, BHStA III (Geh. H.-A.) Pfälz. Urkunden
Zweibrücken 112/1-2 Nr. 2; Croll, Veldenz 2 S. 291 - MRhReg 3 Nr. 100
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