Gliederung:

Stellenwert des Lehens für den Lehnsmann,
soziale Bedeutung

Ein Lehen innezuhaben ist prinzipiell nichts Ehrenrühriges, Eigentum (Allodialbesitz) hat keinen Vorrang im Prestige des Inhabers. Das zeigt das Beispiel der Grafen von Veldenz, die ein völlig abgelegenes Lehnsgut zum namengebenden Stammsitz der Familie machten.
Der Empfang eines Lehens muß primär unter dem Aspekt der Einkünfte gesehen werden. Solange ein einzelner Lehnsherr nicht in der Lage ist, entweder die Ansprüche des Lehnsmanns völlig zu befriedigen, oder eine Ausschließlichkeit seiner Lehnsherrschaft politisch durchzusetzen, ist die Verpflichtung eines Mannes mehreren Lehnsherren gegenüber der Regelfall.
 

 

1220, Dezember 7
Eb. Theoderich von Trier erklärt, daß in seiner Gegenwart Bischof Johannes von Verdun dem edlen Mann Gerlach, Gf. von Veldenz das Schloß Veldenz so, wie es bereits seine Vorfahren besessen, verliehen habe. Gf. Gerlach erklärt die Burg Veldenz und den bischöflichen Hof im Ort zu einem offenen Haus des Bischofs(11) und leistet den Lehnseid.
- S: d.A., der Eb. von Köln und Gf. Gerlach von Veldenz (12)

um 1235
Verzeichnis der Lehen, die der Graf von Veldenz innehat (Veldenzer Passiviehen, casamenta)
Von den Bischöfen von Verdun:
Vogtei (13) über den Hof in Mülheim mit der Burg Veldenz; Vogtei über den Hof Wolfersweiler;
Vogtei über St. Wendel;

Von den Gf von Humberch:
den Hof St. Wendel mit Kirchengrund (14) (fundus ecclesie) und Zehnten, Kirchengrund und Zehnten von Wolfersweiler, Grund und Boden der Kirche und des Dorfs sowie den Zehnten von Veldenz.

Vom Wildgrafen (comitis silvestris):
die Dörfer Gorgonouse bei Valdencia, lansure und Escharchul im Bann von Bemoldre.
Von den Gf. von Castel :
die Vogtei über die Abtei Tholei mit ihren 18 Höfen, ... Dorf Castel, Osternai (15)



11 offenes Haus: Verpflichtung, dem anderen (in dem Fall den Bischof) im Fall eines Krieges die Burg o.ä. zu Öffnen, d.h. ihn hineinzulassen.
12 Kop. vid. München BHStA II (Geh. St.-A.) Rheinpfälzer Urk. Nr. 2565; POhlmann, Veldenzer Lehen Nr. 64
13 Vogtei: Aufsichtsrecht über ein Gut, meistens mit dem Recht verbunden, Gericht abzuhalten.
14 Kirchengrund: Grund und Boden, auf dem die Kirche steht, verbunden mit einer "Pachtgebühr"
15 Not. (lat., Papier) Koblenz, LHA Best. 23 (Veldenz) Nr. 104; MRhUB 3 S. 411 Nr. 531 - danach Pöhlmann, Veldenzer Lehen Nr. 66- MRhReg 2 Nr. 2170



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