Gliederung:

Geldwirtschaftliche Lehen
(Zusammenhang zwischen Lehen und Geld)

Im Zuge des Vordringens der Geldwirtschaft ist auch das Lehnswesen zunehmend unter geldwirtschaftlichen Aspekten zu sehen. Der Lehnsmann bekommt zur Befriedigung seines Unterhaltsanspruchs dann nicht mehr geldwerte Einkünfte, für deren Vermarktung er selbst sorgen muß, sondern unmittelbar Geldrenten, das sind jährliche Einkünfte in einer bestimmten Höhe. Diese Forderung mit wird einer Kapitalhypothek abgesichert, deren Wert z.B. bei Verpfändungen oder bei der Auszahlung des Lehens eine Rolle spielt. Kapitalhypothek und Rente stehen im selben Verhältnis zueinander wie Kapital und Zins, d.h. der Lehnsmann bezieht nur die Zinsen, aber nicht das Kapital. Die Kapitalhypothek selbst muß dann wieder wie eine Hypothek dinglich, durch Grundbesitz, abgesichert werden.
Konkretes Beispiel in der 1. Urkunde von 1287:
Kaltenfels erhält von dem Grafen von Veldenz ein Manngeld von 20 Pfund.  Für dieses Geld überschreibt er dem Grafen seine eigenen Güter in Hunhusen. Dieses Geld wird jedoch nicht ausbezahlt, sondern Kaltenfels bezieht von diesen eingesetzten Gütern 2 Pfund als jährliche Rente. Der Zinssatz für das Kapital beträgt also 10%. Die Summe von 20 Pfund spielt nur bei der Bemessung dieser Rente eine Rolle (wobei 10% ein hoher Zinssatz sind), und dann wieder, wenn Kaltenfels beim Grafen von Veldenz seine Dienstverpflichtung mit 20 Pfund auslösen würde.



1287, August
Theoderich von Kaltenfels verlegt mit Zustimmung seines Junkers (domicelli), des Wildgrafen G[ottfried], gen. Roup, dem Gf. Heinrich von Veldenz sein Manngeld von 20 Pfund Pfennig auf seine Güter in Hunhusen, die er von dem genannten Grafen zu Lehen trägt, so daß er bis zur Rückbezahlung der 20 Pfund von deren Einkünften 2 Pfund als
Veldenzer Lehen beziehen soll. - S: Wildgraf Roup.
1287, Mense Augusto.(29)


1287, August 19
B. Burchard von Metz bekennt, dem Gf. Heinrich von Veldenz für seine Mannschaft30 (homagium) 300 Pfund Metzer Pfennige zum Termin der nächsten Mariä Geburt zu schulden. Bis zu deren Bezahlung weist er ihm eine Jahresgült von 30 Pfund zu, die dem Schiedsspruch von Eb[erhard] und Wal[ram], der Grafen von Zweibrücken, unterliegt. Werden die 300 Pfund ausbezahlt, hat der Graf sie auf Eigengüter zu verlegen, deren Auswahl gleichfalls dem Urteil der Grafen E. und W. oder einem von ihnen unterworfen ist. - S:d.A.
1287, feria tercia post assumptionem beate Marie virginis.(31)
 



29 Pöhlmann, Veldenzer Lehen Nr. 594
30 Mannschaft: Verpflichtung als Lehnsmann, "Huldigung"
31 Ausf. München, BHStA III (Geh. H.-A.), Pfälz. Urk. Zweibrücken 112/1-2 Nr. 15; Pöhlmann, Veldenzer Lehen Nr. 57 -Pöhlmann, Zweibrücken Nr. 310



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