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Reichstagsbrandverordnung
Ermächtigungsgesetz

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Die "Reichstagsbrandverordnung"
("Verordnung zum Schutz von Volk und Staat" - 28.2.)

Anlaß Brand des Reichstagsgebäudes am 27.2
Ursache Vermutlich Brandstiftung auf Initiative Görings (Reichstagspräsident) wohl mit Hilfe der SA
Bedeutung Anlaß zur NS-Propaganda, Brand als Fanal für den Beginn eines kommunistischen Aufstandes mit Unterstützung der SPD
Unmittelbare Konsequenz
  • Verhaftung der kommunistischen Abgeordneten, Verbot der SPD-Presse
  • Verhängung eines weitgehenden Ausnahmezustandes
  • Aussetzung praktisch aller Grundrechte - auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen - ohne Berufungsmöglichkeit
  • Ersetzung der Länderregierungen durch Reichskommissare
  • Festsetzung der Todesstrafe für bestimmte Straftaten (mit Gesetz vom 29.3. auch rückwirkend)


Bedeutung:



Instrument des Terrors gegen politische Gegner mit dem Schein der Legalität



Grundlage für die spätere nationalsozialistische Terrorjustiz


Wahlergebnis vom 5. März:

NSDAP 43,9% DNVP 8,0%, zusammen 51,9%



Der Tag von Potsdam - 21.März 1933


Begegnung Hitler - Hindenburg



Religiosität

preußische Traditionspflege


Bürgerlichkeit und Heldenverehrung


Das Ermächtigungsgesetz

"Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Staat" (23. März 1933)

Erklärung Hitlers vor dem Reichstag:

Ermächtigungsgesetz nur für die Durchführung lebensnotwendiger Aufgaben

Kein Antasten von:

- Existenz von Reichstag und Reichsrat

- Rechte des Reichspräsidenten

- Bestand der Länder

- Rechte der Kirche


Ziel: Ausschaltung des Reichstages, Gesetzgebungsbefugnisse für die Regierung


Verfahrenstrick zur Sicherung der Mehrheit: Änderung der Geschäftsordnung des Reichstags - unentschuldigt abwesende Mitglieder sind als anwesend zu zählen

Gegen das Gesetz stimmte nur die SPD, deren Fraktionsvorsitzender, Otto Wels, sich mutig zu den Grundsätzen des Rechtsstaates, der Gleichberechtigung, des sozialen Rechtes bekannte.


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