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Die Weimarer Verfassung (2)

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Geschichtsseite - Übersicht

Exekutive (Reichskanzler, Reichspräsident)

Reichskanzler

- Ernennung des Reichskanzlers durch den Reichspräsidenten

- Entlassung des Reichskanzlers auf eigene Entscheidung des Präsidenten oder nach einem Mißtrauensvotum des Reichstages

Reichspräsident

- Umfassende Machtbefugnisse des Reichspräsidenten ("Ersatzkaiser") zur Stärkung seiner Position innerhalb der Verfassung

- Direkte Wahl durch das Volk

- siebenjährige Amtsdauer und die Möglichkeit der Wiederwahl

- Notverordnungsrecht nach Art. 48 zur Ausrufung des Ausnahmezustandes:
Der Reichspräsident kann ... die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordung notwendigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend ... Grundrechte ganz oder teilweise außer Kraft setzen ...


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