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Arbeitsblatt 1 |
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Sozialgeschichte |
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| Aus dem Kaufvertrag eines Anteils am Vogtsbauernhof
(1816)
Da der Verkäufer 3/4 des ganzen Bauernhauses besitzt und sein Bruder Christian Wälde nur 1/4 darunter aber die hintere Stube und Kammer ganz allein welche letzter mit dem Leibgedinger be-wohnet, von gedachten 3/4 des Bauern-Hauses, ein Viertel in der Maase, daß der Verkäufer dieses Viertels mit dem Käufer in einer Stube wohnt und solche halbtheilig benuzet, auch, seinen Schwieger-vater, Johann Jakob Storz, sowie auch seine Schwiegermutter, so lange es ihnen gefällt, zu sich nehmen darf, aber auch die freie Wohnung alle Tage aufkünden kann. Das Holz zum Einheizen der Wohnstube schaffen der Wälde und Schondelmaier gemeinschaftlich an und Ersterer darf seinen Schwiegervater, Christian Steiger, sowie auch seine Schwiegermutter, ebenfalls zu sich ins Haus nemmen, solange es ihnen gefällt und diesen Schwiegereltern gleichfalls die freie Wohnung dar-inn gestatten. Der Johann Jakob Wäldesche Antheil der Küche wird vom Verkäufer und Käufer zu glei-chen Theilen gemeinschaftlich benutzt. Die Hälfte des vorderen Kellers im Bauernhaus, welche der Verkäufer besizet, wird vom Verkäufer zu gleichen Theilen gemeinschaftlich benutzt, in so lange bis die Leibgedings-Leute mit Tod abgehen, wo so-dann der Käufer, den vorderen Keller räumen und sich mit demjenigen Antheil des hinteren Kellers begnügen muß, der auf Absterben der Leibgedings-Leute dem Verkäufer zufällt. Von seinem Antheil und Küchengarten von welchem der Verkäufer 3 und sein Bruder Christian Wälde 1/4 besitzt ein Viertel und also von 4 Krautbeeten eines, und zwar das kleinste. Der Zaun so wie die Furchen müssen nach Verhältnis, des Besitzers im Stand erhalten werden vom Schwein-Kerben ein Viertel es besizet nämlich der Verkäufer davon 3/4 und sein Bruder Christian Wälde ein Viertel und von den 3/4 des Verkäufers erhält der Käufer ein Viertel. Der Zaun um den Schwein-Kerbern wird gemeinschaftlich im Stand erhalten, von jedem Theilinhaber nach Verhältnis des Antheils, den er am Schweine-Kerben hat. Vom Grasgarten von der Hofreithe von der Back-hütte von welch allem der Christian Wälde 1/4 und der J. J. Wälde 3/4 besitzt ein Viertel vom ganzen so, daß mithin der Christian Wälde davon 1/4 und der J. J. Wälde nur noch 2/4 und der Schondelmaier 1/4 inne hat. Diese Stücke müssen von jedem, nach dem Antheil eines jeden in Bau und Stand erhalten werden und also vom Kristian Wälde zum vierten Theil vom Schondelmaier auch zum vierten Teil und von Johann Jakob Wälde zu zwei Viertel. Den Speicher behält der Käufer für sich und will solchen mit seinem Bruder Christian Wälde, welcher den 4.ten Theil daran besizet, auch den Abbruch davon besonders verkaufen. Wenn aber der Spei-cher abgebrochen ist, so erhält vom Platz, auf welchem solcher gestanden ist, der Kristian Wälde ein Viertel der Schondelmaier ein Viertel und der Johann Jakob Wälde zwei Viertel nicht nur allein zu Nutzung sondern auch zum Eigenthum. Das Haüs wird folgender maßen abgetheilt, der Kristian Wälde besizet davon den 4.ten Teil, so wie es zwischen ihme und seinem Bruder Johann Jacob Wälde verlängst abgetheilt worden ist. Von den drei übrigen Vierteln des Hauses behält der Johann Jakob Wälde zwei Viertel und der Schondelmaier erhält ein Viertel, doch ist die vordere Wohnstube zwischen Johann Jakob Wälde und Schondelmaier, wie gesagt, gemeinschaftlich, und die Kammer ob der Wohnstube gehört dem J. J. Wälde allein und letzterer darf aus dieser Wohnstube auf einer Steege in diese Kammer gehen, die er aber auf seine Kosten machen lassen und unterhalten muß. Dagegen erhält der Schondelmaier die Kammer ob dem Pferde-Stall zum alleinigen Gebrauch und als sein Eigenthum und darf er noch üherdieß eine neue Kammer auf seine eigenen Kosten machen lassen ob dem Kühe-Stall, dawo die Leibgeding-Leute ihr Futter aufheben, erst aber als dann, wenn die Leibgedings-Leuthe gestorben sind oder ihm die Erbauung einer neuen Kammer auf die-sem Platz bewilligen. Auch darf der Schondelmaier eine dritte Kammer auf seine Kosten erbauen, in den ehemaligen Pferdestall, so gros, als der Pferdestall gewesen ist, doch muß er davon einen Gang in Kuhstall, uneingewandet liegen lassen. Alle übrige ein-gewandete Kammern und Gemächer gehören dem Verkäufer. Von den Viehställen erhält der Käufer den hinteren Stall, in welchen die Stier gestanden sind, doch davon nur so viel, als er zu seinem haltenden Vieh braucht. Alle übrigen Viehställe, besonders der vordere Viehstall, bleiben dem Verkäufer. Von den Schwein-Ställen erhält der Käufer einen; der Verkäufer behält zwei. Auf der Bühne erhält der Käufer einen Theil und der Verkäufer behält zwei Theile, sowie auch von der Scheuer und vom übrigen Platz, der ein Haus-wand getheilt anzutreffen ist, nämlich den vierten Theil vom Ganzen der Käufer und zwei Viertel der Verkäufer. Die Bau- und Reparations-Kosten werden gemeinschaftlich bestritten, in der Maaße, daß der Verkäufer zwei Viertel der Baukosten und der Käufer ein Viertel, sowie auch der Kristian Wälde ein Viertel leiden muß. Alle Hofsbeschwerden ohn Ausnahm, die Erhaltung der Brücken, Weeg und Steeg auch dergl. sollen gemneinschaftlich getragen und auf gemeinschaftliche Kosten bestritten werden nach Verhältnis des Anteils, den jeder am Hofgut besitzt. D. Kauß: Zur Geschichte des Vogtsbauernhofes
in Gutach. In: Ortenau 66 (1986) S. 152f.
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Arbeitsaufgaben: Liste die Teilhaber am Vogsbauernhof zusammen mit ihren Rechten und Pflichten auf. |
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