[1][2][3][4]

Der Friedensvertrag von Versailles

zurück:
Geschichtsseite - Übersicht

Der Friedensvertrag von Versailles mit dem Deutschen Reich

Teil I: Völkerbundssatzung (Art. 1-26)

Teil II: Grenzziehungen und Volksabstimmungen

Aufhebung der Neutralität Belgiens (Art. 31);

Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs (Art. 80) sowie der Tschechoslowakei und Polens (Art. 81 u. 87);

Gebietsabtretungen:

Elsaß-Lothringen fällt mit Wirkung vom 11. November 1918 unter die französische Souveränität zurück (Art. 51; keine Gebietsabtretung, sondern eine Revision des Frankfurter Vertrags von 1871).

Volksabstimmungen zur Klärung des Umfangs der Gebietsabtretungen: - Schleswig (Nordschleswig zu Dänemerk, Südschleswig zu Deutschland);

- Ostpreußen und östl. Westpreußen (Reg.-Bez. Marienwerder und Allenstein; in ganzem Umfang zu Deutschland);

- Oberschlesien (Abstimmung am 20.3. 1921 bringt Mehrheit von 60% für den Verbleib bei Deutschland, dennoch kommt im Oktober 1921 das Industriegebiet um Kattowitz/Katowice an Polen).

Teile IV/V: militärische Bestimmungen

Rüstungsbeschränkungen: - Entmilitarisierung des linken Rheinufers und eines 50 km breiten Streifens auf dem rechten Ufer, Verbot von Befestigungen und Truppenstationierung (Art.42 und 180);

- Beschränkung der Reichswehr auf 100000 Mann, darunter 4000 Offiziere (Art. 160);

- Beschränkung der Höchstzahl und der Tonnage für Kriegsschiffe (Art. 181 und 190);

- Verbot des Unterhalts von Luftstreitkräften (Art. 198);

- Verbot schwerer Waffen

Teil VII: Strafbestimmungen

- Anklage gegen Wilhelm II. wegen schwerster Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge (Art. 227);

- Erklärung und Anerkennung der Urheberschaft Deutschlands für alle Schäden im Gefolge des Krieges (Kriegsschuldartikel, Art. 231).

Teil VIII: Reparationen

- Anerkennung der Wiedergutmachungspflicht gegenüber der Zivilbevölkerung der alliierten Mächte (Art. 232);

- Festlegung einer ersten Abschlagszahlung von 20 Milliarden Goldmark bis April 1921, bevor der endgültige Betrag der Ansprüche festgesetzt ist (Art.235); Einsetzung einer Reparationskommission, die Zahlungen sollten am 1. Mai 1921 aufgenommen und innerhalb von 30 Jahren geleistet wer-den.

Sicherheitsleistung:

- Besetzung des linken Rheinufers auf 15 Jahre, um die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages durch Deutschland sicherzustellen. (Art. 428).


Nächstes Arbeitsblatt: Die Reparationszahlungen
Voriges Arbeitsblatt: Die Pariser Vorort-Verträge