Der Friedensvertrag von Versailles |
zurück: |
Aufhebung der Neutralität Belgiens (Art. 31);
Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs (Art. 80) sowie der Tschechoslowakei und Polens (Art. 81 u. 87);
Gebietsabtretungen:
Elsaß-Lothringen fällt mit Wirkung vom 11. November 1918 unter die französische Souveränität zurück (Art. 51; keine Gebietsabtretung, sondern eine Revision des Frankfurter Vertrags von 1871).
Volksabstimmungen zur Klärung des Umfangs der Gebietsabtretungen: | - Schleswig (Nordschleswig zu Dänemerk, Südschleswig
zu Deutschland);
- Ostpreußen und östl. Westpreußen (Reg.-Bez. Marienwerder und Allenstein; in ganzem Umfang zu Deutschland); - Oberschlesien (Abstimmung am 20.3. 1921 bringt Mehrheit von 60% für den Verbleib bei Deutschland, dennoch kommt im Oktober 1921 das Industriegebiet um Kattowitz/Katowice an Polen). |
Rüstungsbeschränkungen: | - Entmilitarisierung des linken Rheinufers und eines 50 km breiten Streifens
auf dem rechten Ufer, Verbot von Befestigungen und Truppenstationierung (Art.42
und 180);
- Beschränkung der Reichswehr auf 100000 Mann, darunter 4000 Offiziere (Art. 160); - Beschränkung der Höchstzahl und der Tonnage für Kriegsschiffe (Art. 181 und 190); - Verbot des Unterhalts von Luftstreitkräften (Art. 198); - Verbot schwerer Waffen |
- Anklage gegen Wilhelm II. wegen schwerster Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge (Art. 227);
- Erklärung und Anerkennung der Urheberschaft Deutschlands für alle Schäden im Gefolge des Krieges (Kriegsschuldartikel, Art. 231).
- Anerkennung der Wiedergutmachungspflicht gegenüber der Zivilbevölkerung der alliierten Mächte (Art. 232);
- Festlegung einer ersten Abschlagszahlung von 20 Milliarden Goldmark bis April 1921, bevor der endgültige Betrag der Ansprüche festgesetzt ist (Art.235); Einsetzung einer Reparationskommission, die Zahlungen sollten am 1. Mai 1921 aufgenommen und innerhalb von 30 Jahren geleistet wer-den.
Sicherheitsleistung:
- Besetzung des linken Rheinufers auf 15 Jahre, um die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages durch Deutschland sicherzustellen. (Art. 428).
Nächstes Arbeitsblatt: Die
Reparationszahlungen
Voriges Arbeitsblatt: Die Pariser
Vorort-Verträge